SVHC / EU-REACH-Verordnung
SVHC – Besonders Besorgniserregende Stoffe
Die REACH-Verordnung sieht ein Zulassungsverfahren ⇓ für besonders besorgniserregende Stoffe vor. Der Status als besonders Besorgnis erregender Stoff wird offiziell bestätigt durch die ECHA, indem sie den Stoff in der Kandidatenliste⇓ auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten ⇓ in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen.
Ab 01.06.2011 ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen für Hersteller oder Importeure. Sie müssen dann immer sechs Monate nach Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes herstellt oder importiert.
Identifizierung besorgniserregender Stoffe
Eine wichtige Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA) bei der Umsetzung der
REACH-Verordnung ist es, aus ökologischer Sicht besonders besorgniserregende
Stoffe zu identifizieren um dann ggf. Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung
vorzuschlagen. Unterschiedliche Stoffe stellen jeweils unterschiedliche
ökologischen Risiken dar. Eine sinnvolle Strategie muss daher stoffspezifisch
sein.
Die Identifizierung von besonders
besorgniserregenden Stoffen ist ein mehrstufiger Prozess. Das UBA verwendet
vielfältige Quellen, um Hinweise auf potentielle besorgniserregende Stoffe zu
bekommen. Wichtigste Quelle sind die Registrierungsdossiers der Stoffe. Seit
dem 01. Dezember 2010 müssen alle Stoffe, die in über 1000 Tonnen pro Jahr in
der EU hergestellt oder importiert werden registriert worden sein. Das gilt
auch für Stoffe, die umweltgefährliche Eigenschaften haben (eingestuft als
umweltgefährdend), wenn sie mit mehr als 100 Tonnen pro Jahr gehandelt werden.
CMR-Stoffe, die in mehr als einer Tonne pro Jahr hergestellt werden, müssen
ebenfalls registriert sein. Für diese Stoffe liegen bei der ECHA umfangreiche
Daten zu Eigenschaften und Verwendungen vor, die zum Großteil auch öffentlich
sind. Stoffe, die vom UBA oder einer anderen Behörde als besonders
besorgniserregend identifiziert worden sind, durchlaufen ein mehrstufiges Verfahren,
an dessen Ende die Aufnahme in die Kandidatenliste oder den Anhang mit der
Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) steht.
-> weiter (Besonders besorgniserregende Stoffe)
-> Wie identifiziert das Umweltbundesamt besonders besorgniserregende
Stoffe, die noch nicht registriert sind?
Kandidatenliste
Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges Verfahren. Als
erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders
besorgnis erregenden Eigenschaften in einem Anhang-XV Dossier. Der Name leitet
sich vom Format des Vorschlags ab, der im anhang XV der REACH-Verordnung
festgelegt ist. Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet
der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders
besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die
ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage
kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“). Damit gilt der Status als besonders
Besorgnis erregend als erfüllt.
-> weiter (Kandidatenliste)
Zulassungsverfahren
Mit der Zulassungspflicht soll erreicht werden, dass die von besonders
besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden
oder dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder –technologien
ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.
(Art.55 der REACH-Verordnung). Sie wird erreicht durch die Aufnahme in Anhang
XIV der REACH-Verordnung. Mit der Aufnahme in Anhang XIV muss für jede
Verwendung eine Zulassung beantragt werden. Über eine Zulassung entscheidet die
EU-Kommission.
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Informationspflichten
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien, bei der
Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht Hinweisen auf besonders besorgnis
erregende Eigenschaften nachzugehen. Ziel ist auch hier, die sichere Verwendung
zu gewährleisten und damit ein vorsorglicher Umgang mit Chemikalien über deren
gesamten Lebensweg hinweg.
Ein bedeutender Punkt der REACH-VO ist
die Implementierung eines Auskunftsanspruchs für nachgeschaltete Anwender und
den Verbraucher. Maßgebend hierfür sind die Artikel 7 Abs. 2 und 33 der
REACH-Verordnung.
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Das Umweltbundesamt hat einen Musterbrief / model letter für Nachfragen beim Einzelhandel erstellt.
Mit diesem Musterbrief können Sie von ihrem Einzelhändler oder Lieferanten eine Auskunft einfordern, ob in seinen Produkten besonders besorgniserregende Stoffe nach den Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung enthalten sind. Das gilt, sobald diese in Anteilen über 0,1% im Produkt enthalten sind.